Erste Hilfe für Betriebe, dazu äussert sich das Arbeitsgesetz:

In unserer jahrelangen Tätigkeit im Rettungsdienst, aber auch in hunderten von Beratungsgesprächen von verschiedensten Firmen und Institutionen rund um betriebliche Erste-Hilfe-Prozesse, haben wir immer wieder festgestellt, dass die Verunsicherung sehr gross ist, was von Arbeitgebern im Bereich der Ersten Hilfe wirklich verlangt wird.

Mit dieser Homepage, die sich ausschliesslich mit dem Thema der Ersten Hilfe für Betriebe, Firmen und allgemein Erster Hilfe am Arbeitsplatz beschäftigt, möchten wir unseren Beitrag leisten, die Schweizer Arbeitsplätze ein Stücken sicherer zu machen.

Die arbeitsgesetzliche Grundlage zu was Firmen im Bereich der Ersten Hilfe verpflichtet sind und auf die bei von Amtes wegen untersuchten Arbeitsunfällen abgestützt wird, befindet sich in der Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz im Artikel 36.

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Erste Hilfe korrekt geleistet wird und bei zeitkritischen Notfällen unverzüglich Erste Hilfe geleistet werden kann.

Erste-Hilfe-Konzept für Firmen

Das Seco verlangt in der Wegleitung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) im Artikel 36, dass Betriebe über ein Erste-Hilfe-Konzept verfügen. Dieses muss die Betriebsgefahren, die Grösse und die örtliche Lage des Betriebes berücksichtigen. Es regelt die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Personen, die am Arbeitsplatz Erste Hilfe leisten.

Zudem sind im betrieblichen Erste-Hilfe-Konzept die Ausbildung, Anzahl betrieblicher ErsthelferInnen und Einsatzmittel festzulegen.

Die regelmässige Orientierung aller Mitarbeitenden über das bestehende betriebliche Erste-Hilfe-Konzept ist sicherzustellen.

Bei Betrieben mit besonderen Gefährdungen gemäss EKAS-Richtlinie 6508 legen die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlichen ASA-SpezialistInnen die entsprechenden Erste-Hilfe-Massnahmen fest. Das kann zum Beispiel bei Gefahren mit Elektrizität, Chemikalien, bei Hitze- und Kältearbeitsplätzen oder sauerstoffreduzierter Atmosphäre nötig sein.

Tipp: Regeln Sie in Ihrem Erste-Hilfe-Konzept auch die Informationsflüsse rund um medizinische Notfallsituationen und stellen Sie sicher, dass diese allen bekannt sind.

Niemand möchte, dass Informationen schneller nach aussen gelangen, als dass Vorgesetzte oder entsprechende Kommunikationsstellen informiert sind.

Für dringende medizinische Notfälle sowie schwerwiegende Verletzungen spielt der Faktor Zeit eine lebenswichtige Rolle. Ziel ist, dass zu Betriebszeiten innert drei Minuten nach dem Ereignis ErsthelferInnen am Ereignisort eintreffen.

Betriebliche Ersthelfende

(Erste-Hilfe-Kurse für Firmen)

Das Seco verlangt in der Wegleitung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) im Artikel 36, dass Betriebe über ErsthelferInnen verfügen, die eine adäquate Ausbildung in Erster Hilfe haben und diese regelmässig aufgefrischt wird.

Wie das genau gemacht werden soll, lässt das Arbeitsgesetz offen. Es gibt also keine Vorgaben, was für Kurse und Ausbildungen besucht werden sollen. In der Praxis bewähren sich aber zwei Varianten.

Variante 1

Eine davon ist, dass eine Gruppe von Mitarbeitenden zwischen zwei und neun Tagen in Erster Hilfe ausgebildet wird. Meistens mit den so genannten IVR-Kursen Stufe 1 bis 3.

Hier wird einer meist kleineren Gruppe von betrieblichen Ersthelfenden fundiertes Wissen in Erster Hilfe vermittelt.

Sehr wichtig ist, dass die internen Prozesse und Strukturen dieses Systems allen Mitarbeitenden bekannt sind. Ansonsten besteht die sehr unglückliche Möglichkeit, dass in einem Ereignisfall und dem daraus resultierenden Stress, die Alarmierung der betrieblichen Ersthelfenden vergessen wird.

 

Vorteile dieser Variante:

  • Gerade Ersthelfende, dann meist Betriebssanitäter genannt, die nach Stufe 2 oder gar 3 ausgebildet sind, verfügen über ein fundiertes Wissen in Erster Hilfe.

Nachteile dieser Variante:

  • Gemäss der Wegleitung 3 zum Arbeitsgesetz, Artikel 36, muss in einem Betrieb die Erste Hilfe immer gewährleistet sein – auch bei Ferienabwesenheiten einzelner Betriebssanitäter, wenn diese in einem Meeting oder aus einem sonstigen Grund abwesend oder ausser Haus sind. Hier ist unter Umständen eine «Dienstplanung» der Betriebssanitäter unumgänglich, damit das garantiert werden kann.

  •  Für Betriebe, deren Mitarbeitende vor allem dezentral (auf verschiedenen Baustellen, etc.) und in oft ändernden Konstellationen arbeiten, ist diese Variante fast nicht umsetzbar.

 

Variante 2

Hier wird die Philosophie gelebt, dass alle, oder zumindest sehr viele Mitarbeitende betriebliche Ersthelfende sind. Natürlich nicht so vertieft ausgebildet wie in Variante 1, jedoch auf das Wesentlichste konzentriert.

Ziel dieser Variante ist es, dass möglichst viele Mitarbeitende Leben retten können. Das heisst, dass die Mitarbeitenden einen (potentiell) lebensbedrohlichen Zustand einer Person erkennen können, die Alarmierung tätigen und die Zeit bis zum Eintreffen der professionellen Rettungskräfte mit den korrekten, evidenzbasierten Massnahmen überbrücken.

 

Dazu gibt es eine sehr interessante Studie aus Dänemark: Seit 2005 werden dort alle Schüler zwei Lektionen pro Jahr in Erster Hilfe ausgebildet. Dadurch ist es Dänemark bis ins Jahr 2010 gelungen, die Überlebensrate nach plötzlichem Herz-Kreislauf-Stillstand ausserhalb einer Klinik zu verdreifachen.

Dieses Studienergebnis ist absolut bemerkenswert und zeigt, dass es für eine Gesellschaft sehr wichtig ist, dass möglichst viele Leute die einfachen Massnahmen der Wiederbelebung kennen und anwenden können.

Wenn auch diese Studienergebnisse womöglich nicht eins zu eins auf eine Firma übertragen werden können, zeigen sie sicher eine Tendenz. Zudem haben Firmen so die Möglichkeit, mit kleinem Einsatz einen weiteren Beitrag an die Gesellschaft zu leisten, da die Schweiz leider Erste Hilfe noch nicht in ihren Lehrplan aufgenommen hat.

 

Vorteile dieser Variante:

  • Es entfällt die Planung des Erste-Hilfe-Personals, da alle, oder sehr Viele in Erster Hilfe handlungsfähig sind. Auch für Betriebe geeignet und ohne zusätzlichen Aufwand umsetzbar, die dezentral (z.B. auf Baustellen) und in immer wieder wechselnden Teamkonstellationen  arbeiten.
  • Hohe Wirtschaftlichkeit (s. Bild).
  • Auch Blended-Learning möglich mit nur 2h Praxistraining.

 

Nachteil dieser Variante:

  • Es kann in (gross-)betrieblichen oder Konzernstrukturen sinnvoll sein, dass einzelne Mitarbeitende eine weiterführende Verantwortung in der Ersten Hilfe tragen. Hier können für diese Mitarbeitenden weiterführende Kurse in Erwägung gezogen werden.
Erste Hilfe Kurse im Betrieb. IVR Kurse im Vergleich.

1 Person 4 Tage oder 8 Leute 4 Stunden

Die betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten sowie die Gefährdungen bestimmen Art, Qualität und Umfang der Ausstattung für die Erste Hilfe und der Personen, die Erste Hilfe leisten können.

Erste Hilfe Ausstattung und Defibrillatoren

 

Die Erste-Hilfe-Ausstattung ist an die Gefährdung des Betriebes anzupassen. Nebst medizinischen Notfällen und schweren Verletzungen gehört auch die Behandlung von Bagatellverletzungen (z. B. Pflästerli) dazu.

Die Ausstattung muss einer regelmässigen Qualitätskontrolle unterliegen (Zustand, Ablaufdaten, etc.).

Für Defibrillatoren gibt es keine gesetzliche Pflicht. Trotzdem ist die Anschaffung eines solchen Gerätes jedoch natürlich sehr sinnvoll. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Für dringende medizinische Notfälle sowie schwerwiegende Verletzungen spielt der Faktor Zeit eine lebenswichtige Rolle. Ziel ist, dass zu Betriebszeiten innert drei Minuten nach dem Ereignis ErsthelferInnen am Ereignisort eintreffen.

Sanitätsräume in Betrieben

 

Zuerst vornweg: Es gibt keine Pflicht für einen Sanitätsraum. Erste Hilfe wird häufig direkt am Ereignisort geleistet. Das heisst, die Hilfe kommt zum Patienten und nicht umgekehrt. 
Man kann einen Patienten auch in ein leeres Sitzungszimmer, etc. nehmen, wenn der Bedarf besteht, den Patienten in einen "ruhigen" Bereich zu nehmen - falls es die Krankheits- oder Unfallsituation zulässt.
Dennoch kann in grossen Konzernen oder Einkaufscentern ein Sanitätsraum Sinn machen, bzw. Teil des Erste-Hilfe-Konzepts sein. Der Raum muss in diesem Fall für Rettungskräfte mit der Rollbahre gut zugänglich sein (Breite des "Verkehrsweges" 1.2m, Lichtbreite der Türe 0.9m).

Bei zeitkritischen Notfällen muss unverzüglich Erste Hilfe geleistet werden können.

Medikamente am Arbeitsplatz

 

Die Abgabe von Medikamenten darf gemäss Heilmittelgesetz nur durch berechtigte Personen erfolgen (z.B. ÄrztIn). Jegliche Arzneimittel gehören unter Verschluss. Der Aufbewahrungsort muss klar bezeichnet sein.

Mitarbeitenden, die ihre Vorerkrankungen oder Neigungen zu beispielsweise Spannungskopfschmerzen kennen, sollen sinnvollerweise ihre (Schmerz-)Medikamente selbst mitnehmen.

Es ist möglich, sich für die betriebliche Organisation der Ersten Hilfe mit Nachbarbetrieben zusammen zu schliessen.

Lernen Sie den Mann kennen, der dahinter steht

Der (notfall-)medizinische Werdegang von Gerhard Moser begann als Pflegefachmann, ging über die Intensivstation und schlussendlich in den Rettungsdienst. Als Inhaber und Geschäftsführer der Prominis GmbH ist es sein Ziel, seine Expertise – die in der Beratung effizient funktionierender Strukturen in Notfallsituationen seinesgleichen sucht – in die Gesellschaft und Arbeitswelt zu bringen.

Über die Prominis GmbH

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